Pflegetagebuch

Pflegetagebuch zum Download

Dieses Pflegetagebuchs von Familiara können Sie als PDF kostenfrei herunterladen und bei Bedarf selbst ausdrucken. Es berücksichtigt die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) und ist auf das Neue Begutachtungsassessment ausgerichtet. Somit orientiert es sich an dem am 01.01.2017 eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Ebenfalls enthalten sind die genauen gesetzlichen Festlegungen für jedes der 64 Begutachtungskriterien des MDK. Es wird Ihnen eine große Unterstützung sein, wenn es um die korrekte Dokumentation Ihrer Pflegebedürftigkeit geht.

Neue Pflegereform

aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Was erwartet uns 2017.

Im Jahr 2017 steht eine Reform der Pflegestufen bevor. Es wird schon lange kritisiert, dass die Pflegeleistungen, wie wir sie heute kennen, nicht gerecht an die Bedürfnisse Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, angepasst sind. Das soll sich mit der Pflegestufen Reform 2017 ändern. Es wird einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geben, der geistige Erkrankungen mehr in den Vordergrund rückt. Neu ist dann, dass psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit gleichgesetzt werden. Bisher wurde hauptsächlich die körperliche Komponente betrachtet, wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe ging.

Vorteile der Reform

  • stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken
  • neue Begutachtungskriterien
  • im Durchschnitt höhere Leistungen sowie Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung
  • insgesamt höhere Ausgaben für die Pflege

Laut Bundesministerium für Gesundheit werden viele Pflegebedürftige durch die bevorstehende Pflegestufenreform eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage erfahren. Niemand werde durch die Reform schlechter gestellt als zuvor. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade. Diese Abstufungen werden neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Hier können Sie sehen, wie die derzeitigen Pflegestufen ab 2017 vorraussichtlich in Pflegegrade umgewandelt werden:

  • Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 1
  • Pflegestufe I wird Pflegegrad 2
  • Pflegestufe I mit eingeschränkte Alltagskompetenz wird Pflegegrad 3
  • Pflegestufe II wird Pflegegrad 3
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III wird Pflegegrad 4
  • Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 5
  • Härtefall wird Pflegegrad 5Aus diesem System ist schon ersichtlich, dass eine eingeschränkte Alltagskompetenz zu einem höheren Pflegegrad führt, als an sich aufgrund der rein körperlichen Beeinträchtigung gegeben wäre.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der Begriff Neues Begutachtungsassessment (NBA) steht für ein neues System der Begutachtung der pflegebedürftigen Menschen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK). Wie auch schon unter dem alten System der Pflegestufen wird auch bei dem System der Pflegegrade medizinisch überprüft, ob und inwieweit eine Pflegebedürftigkeit und eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden ist. Die Selbstständigkeit ist das zentrale Kriterium bei der Einstufung in die Pflegegrade, wobei hier körperliche und geistig-seelische Beeinträchtigungen der Selbständigkeit gleichwertig nebeneinander stehen.

Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird auf die bisherige minutengenaue Zeiterfassung verzichtet. Die neuen Bewertungsmethoden im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) erfassen den Pflegebedürftigen ganzheitlich im Bezug auf seine Selbstständigkeit. Es werden Punkte auf einer Skala von 0 bis 100 bei der Begutachtung vergeben und anschließend eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade vorgenommen.

Begutachtet werden nur Menschen, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. Stufe der Pflegereform im Jahr 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung beantrag haben. Menschen, bei denen bereits eine Pflegebedürftigkeit nach dem alten Recht festgestellt worden ist, müssen sich keiner neuen Begutachtung unterziehen. Ihre festgestellte Pflegestufe wird nach einem formalen Schema, wie oben vorgestellt, in einen neuen Pflegegrad überführt. Gegenwärtig wird das neue Verfahren für die Ermittlung des Pflegegrades getestet.

Die Kriterien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) im Überlick

Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden sechs Bereiche medizinisch begutachtet. Für jeden Pflegegrad existieren innerhalt dieser sechs Bereiche Richtwerte, an denen sich die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) bei der Bewertung des Pflegegrades orientieren werden.

1. Hilfen bei Alltagsverrichtungen
Wie viel Zeit wird für die alltäglichen Verrichtungen benötigt?

2. Psychosoziale Unterstützung
Welchen Bedarf an Hilfe ist im Bereich psychosoziale Unterstützung erforderlich?

3. Nächtlicher Hilfebedarf
Wie viel Unterstützung benötigt der zu Pflegende in der Nacht?

4. Präsenz am Tag
Wie lange kann der Pflegebedürftige am Tag alleine gelassen werden?

5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
Welche Unterstützung benötigt der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung in diesem Bereich. Beispiel: Medikamentengabe oder Verbandswechsel)?

6. Organisation der Hilfen
Wer soll die Pflege und Betreuung übernehmen? Sind Angehörige oder Bekannte vorhanden oder muss auf einen professionellen Pflegedienst zurückgegriffen werden?

Voraussetzungen der Pflegegrade

Um in einen bestimmten Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht allein nach dem Zeitaufwand für eine bestimmte Pflegemaßnahme, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen. Der Zeitaufwand für Pflegemaßnahme dient allerdings immer noch als Anhaltspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegegrad gegeben sein kann.

Nachfolgend geben wir einen tabellarischen Überblick darüber, welche Voraussetzungen für welche Pflegegrade erfüllt sein müssen. Die Zeitangaben beruhen auf den bisher ermittelten Richtwerten, die sich aufgrund einer ersten Auswertung des neuen Beurteilungsverfahrens des Bundesministeriums ergeben haben.

PflegegradGrundpflegePsychosoziale HilfeNächtliche HilfeAnwesenheit am Tag
127 – 60 Min.gelegentlichneinnein
230 – 127 Min.bis 1 Malbis 1 Malnein
2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz8 – 58 Min.2 bis 12 Malneinstundenweise
3131 – 278 Min.2 bis 6 Malbis 2 Mal2 bis 6 Mal
3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz8 – 74 Min.6 Mal bis andauerndbis 2 Mal6 bis 12 Stunden
4183 bis 300 Min.2 bis 6 Mal2 bis 3 Mal6 bis 12 Stunden
4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz128 bis 250 Min.7 bis mehr als 12 Mal1 bis 6 Malandauernd
5 mit eingeschränkter Alltagskompetenz245 bis 279 Min.mehr als 12 Mal3 Malandauernd

Quelle: Abschlussbericht „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“, den das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt hat

Wer zahlt die Pflegereform?

Die Pflegereform bringt mehr Leistungen für Pflegebedürftige. Dies muss finanziert werden. Allein bis zum Jahr 2017 werden zusätzlich 4,8 Milliarden Euro an Ausgaben veranschlagt. Danach rechnet die Bundesregierung mit jährlich 2,4 Milliarden Euro an Mehrausgaben.

Finanziert werden die Leistungen der Pflegeversicherung auch künftig durch die Mitglieder. Sie müssen in Zukunft 0,2 Prozentpunkte mehr für die Pflegeversicherung zahlen.