Pflege

Was heißt pflegebedürftig?

Laut Pflegegesetz handelt es sich bei pflegebedürftigen Menschen um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer (mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürftig sind.

Ein Pflegegrad muss wie bei der damaligen Pflegestufe bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Diese hält die entsprechenden Formulare für Sie bereit, die Sie dann ausgefüllt zurücksenden. Gefragt wird in dem Antrag beispielsweise nach den persönlichen Daten und dem Hilfebedarf. Auch die Frage, ob Sie durch Angehörige oder aber durch einen Pflegedienst gepflegt werden möchten, sollten Sie bereits im Vorfeld für sich entschieden haben. Wenige Wochen nach der Antragstellung schickt Ihre Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu Ihnen nach Hause. Dieser nimmt dann eine Begutachtung vor und stellt fest, ob eine Pflegebedürftigkeit bei Ihnen vorliegt und welcher Pflegegrad Ihrem Hilfebedarf entspricht. Der Besuch des MDK ist ausschlaggebend für die Einstufung. Auf Grundlage seines Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, welchem Grad Sie angehören. Deshalb ist es ratsam, sich gut darauf vorzubereiten, zum Beispiel mit einem Pflegetagebuch, in das alle Pflegemaßnahmen und ihr zeitlicher Aufwand über mindestens zwei Wochen eingetragen werden.

Voraussetzungen der Pflegegrade

Um in einen bestimmten Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht allein nach dem Zeitaufwand für eine bestimmte Pflegemaßnahme, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen. Der Zeitaufwand für Pflegemaßnahme dient allerdings immer noch als Anhaltspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegegrad gegeben sein kann.

Nachfolgend geben wir einen tabellarischen Überblick darüber, welche Voraussetzungen für welche Pflegegrade erfüllt sein müssen. Die Zeitangaben beruhen auf den bisher ermittelten Richtwerten, die sich aufgrund einer ersten Auswertung des neuen Beurteilungsverfahrens des Bundesministeriums ergeben haben.

PflegegradGrundpflegePsychosoziale HilfeNächtliche HilfeAnwesenheit am Tag
127 – 60 Min.gelegentlichneinnein
230 – 127 Min.bis 1 Malbis 1 Malnein
2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz8 – 58 Min.2 bis 12 Malneinstundenweise
3131 – 278 Min.2 bis 6 Malbis 2 Mal2 bis 6 Mal
3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz8 – 74 Min.6 Mal bis andauerndbis 2 Mal6 bis 12 Stunden
4183 bis 300 Min.2 bis 6 Mal2 bis 3 Mal6 bis 12 Stunden
4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz128 bis 250 Min.7 bis mehr als 12 Mal1 bis 6 Malandauernd
5 mit eingeschränkter Alltagskompetenz245 bis 279 Min.mehr als 12 Mal3 Malandauernd

Quelle: Abschlussbericht „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“, den das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld (IPW) und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK WL) im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt hat

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Der Begriff Neues Begutachtungsassessment (NBA) steht für ein neues System der Begutachtung der pflegebedürftigen Menschen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK). Wie auch schon unter dem alten System der Pflegestufen wird auch bei dem System der Pflegegrade medizinisch überprüft, ob und inwieweit eine Pflegebedürftigkeit und eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden ist. Die Selbstständigkeit ist das zentrale Kriterium bei der Einstufung in die Pflegegrade, wobei hier körperliche und geistig-seelische Beeinträchtigungen der Selbständigkeit gleichwertig nebeneinander stehen.

Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) wird auf die bisherige minutengenaue Zeiterfassung verzichtet. Die neuen Bewertungsmethoden im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) erfassen den Pflegebedürftigen ganzheitlich im Bezug auf seine Selbstständigkeit. Es werden Punkte auf einer Skala von 0 bis 100 bei der Begutachtung vergeben und anschließend eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade vorgenommen.

Begutachtet werden nur Menschen, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 2. Stufe der Pflegereform im Jahr 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung beantrag haben. Menschen, bei denen bereits eine Pflegebedürftigkeit nach dem alten Recht festgestellt worden ist, müssen sich keiner neuen Begutachtung unterziehen. Ihre festgestellte Pflegestufe wird nach einem formalen Schema, wie oben vorgestellt, in einen neuen Pflegegrad überführt. Gegenwärtig wird das neue Verfahren für die Ermittlung des Pflegegrades getestet.

Die Kriterien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) im Überlick

Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden sechs Bereiche medizinisch begutachtet. Für jeden Pflegegrad existieren innerhalt dieser sechs Bereiche Richtwerte, an denen sich die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) bei der Bewertung des Pflegegrades orientieren werden.

1. Hilfen bei Alltagsverrichtungen
Wie viel Zeit wird für die alltäglichen Verrichtungen benötigt?

2. Psychosoziale Unterstützung
Welchen Bedarf an Hilfe ist im Bereich psychosoziale Unterstützung erforderlich?

3. Nächtlicher Hilfebedarf
Wie viel Unterstützung benötigt der zu Pflegende in der Nacht?

4. Präsenz am Tag
Wie lange kann der Pflegebedürftige am Tag alleine gelassen werden?

5. Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
Welche Unterstützung benötigt der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung in diesem Bereich. Beispiel: Medikamentengabe oder Verbandswechsel)?

6. Organisation der Hilfen
Wer soll die Pflege und Betreuung übernehmen? Sind Angehörige oder Bekannte vorhanden oder muss auf einen professionellen Pflegedienst zurückgegriffen werden?

Wer zahlt die Pflegereform?

Die Pflegereform bringt mehr Leistungen für Pflegebedürftige. Dies muss finanziert werden. Allein bis zum Jahr 2017 werden zusätzlich 4,8 Milliarden Euro an Ausgaben veranschlagt. Danach rechnet die Bundesregierung mit jährlich 2,4 Milliarden Euro an Mehrausgaben.

Finanziert werden die Leistungen der Pflegeversicherung auch künftig durch die Mitglieder. Sie müssen in Zukunft 0,2 Prozentpunkte mehr für die Pflegeversicherung zahlen.