Leistung

Grundpflege

Hierunter versteht man die Gesamtheit aller regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person beitragen. Kurz gesagt: es geht um Hilfen zum Waschen, Kleiden, bei Toilettengängen, der Nahrungsaufnahme (nicht die Zubereitung!) und allen Wegen die dazu nötig sind. Dabei handelt es sich um die grundlegendsten Maßnahmen der Pflege:

  • der Körperpflege (z. B. Waschen, An- und Ausziehen)
  • der Ernährung (z. B. mundgerechte Zubereitung)
  • der Mobilität (z. B. Hilfe beim Aufstehen)Die Versorgung kann sowohl von pflegenden Angehörigen oder Bekannten als auch von einem Pflegedienst durchgeführt werden.

Die Kosten der Grundpflege, also der Pflege in den Bereichen Ernährung, Mobilität und Körperpflege, werden in der Regel gemäß den Sätzen der Pflegeversicherung von der Pflegekasse getragen. Die Leistungen der Grundpflege können jedoch auch von der Krankenkasse finanziert werden, sofern sie unter die häusliche Pflege fällt, also von einem Arzt verordnet wurde. Damit die Kosten, die für Sie entstehen, von der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung übernommen werden, müssen Sie mindestens in dem Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Behandlungspflege

Sie dient dazu ,Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, wie zum Beispiel Insulininjektionen, Verbandwechsel, Katheterwechsel, Medikamentengaben, Blutdruckkontrollen, Blutzuckerkontrollen etc.
Behandlungspflege erhalten Versicherte in ihrem oder im Haushalt ihrer Familie als häusliche Krankenpflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Die medizinische Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Pflege und muss vom Arzt verordnet werden.

Träger der Leistungen für die Behandlungspflege sind die Krankenkassen, nicht die Pflegeversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlungspflege, nachdem sie von einem Arzt verordnet wurden. Die Leistungen der Behandlungspflege, die im allgemeinen von einem Pflegedienst ausgeführt werden , umfassen nach SGB V unter anderem:

  • Anleitung bei der Krankenpflege in der Häuslichkeit
  • Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Drainagen, Überprüfung und Versorgung
  • Einlauf, Klistier, Klysma
  • Infusionen, Wechseln und erneutes Aufhängen
  • Inhalation
  • Injektionen und Richten von Injektionen
  • Katheter, Versorgung
  • Krankenbeobachtung
  • Magensonde, Legen und Wechseln
  • Medikamentengabe
  • PEG-Stomaversorgung
  • Stomabehandlung
  • Venenkatheter (Port), Versorgung
  • Verbände
  • uvm.

Die häusliche Pflege umfasst außer der Behandlungspflege auch die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten zur Unterstützung des Klienten. Sie findet im Haushalt des Versicherten oder bei einem Angehörigen statt und wird meist von einem Pflegedienst durchgeführt. Der Pflegedienst übernimmt alle Maßnahmen, die nach dem SGB V zur Pflege gehören, deren Leistungen also offiziell den Pflegebedürftigen zustehen. Anspruch auf Behandlungspflege besteht nur dann, wenn weder die betroffene Person selbst noch eine mit ihr im Haushalt lebende Person die Pflegeaufgaben übernehmen kann.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 39 SGB XI) ist die Vertretung einer privaten Pflegeperson in der häuslichen Pflege, wenn diese vorübergehend ausfällt. Durch die Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige durch einen Pflegedienst entlastet werden, wenn sie die Pflege, mit der sie sonst betraut sind, aus einem bestimmten Grund nicht ausführen können.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Ersatzpflege. Sie kann für maximal 42 Tage, also sechs Wochen, im Jahr in Anspruch genommen werden. Der Bezug der Verhinderungspflege ist abhängig von der Pflegeform, die die pflegebedürftige Person erhält, sowie vom Pflegegrad, den diese Person zugeteilt bekommen hat. Hierzu muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Durch die Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige durch einen Pflegedienst entlastet werden, wenn sie die Pflege, mit der sie sonst betraut sind, aus einem bestimmten Grund nicht ausführen können.

Wieviel Geld steht einem zu?
Die Verhinderungspflegeleistungen der Pflegeversicherung umfassen maximal 1.612 € im Kalenderjahr. Die Höhe der bewilligten Leistung hängt dabei davon ab, von wem die Pflege übernommen wird. Handelt es sich um einen ambulanten Pflegedienst, eine erwerbstätige Pflegeperson, um entfernte Verwandte oder Nachbarn, kann die Verhinderungspflege bis zu 1.612 € betragen. Die Zeit, in der der pflegende Angehörige vertretenen wird, wird stundenweise abgerechnet.

Welche Pflegeform kann durch die Verhinderungspflege unterstützt werden?
Wie weiter oben bereits angedeutet, kann Verhinderungspflege nur beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld erhält. Der Erhalt von Pflegegeld ist wiederum gleichbedeutend damit, dass der Pflegebedürftige durch eine Privatperson gepflegt wird, sei dies ein naher Angehöriger, ein Bekannter oder von einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson übernommen werden, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.

Damit man Verhinderungspflege beantragen kann, ist es allerdings nötig, dass die Privatperson sich bereits mindestens 6 Monate lang um die Pflege der pflegebedürftigen Person kümmert, und dass sie mindestens 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufwenden muss.

Kombinationsleistung

Diese Leistungen sind eine Unterstützung der Pflegekasse, die aus Pflegegeld und Ambulanter Pflegesachleistung besteht. Damit finanziert die Kombinationsleistung allen Pflegebedürftigen eine individuelle Kombination aus häuslicher Pflege durch einen Angehörigen und durch einen professionellen Pfleger. Die Kombinationsleistung, die man von der Pflegeversicherung für eine Kombinationspflege erhält, ist eine Leistung, die sich an häuslich gepflegte Menschen mit einem Pflegegrad richtet. Sie besteht anteilig aus Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen bzw. Pflegesachleistungen.

Von einer ambulanten Pflegesachleistung spricht man im Gegensatz zum Pflegegeld, wenn die Pflege von einem professionellen Pflegedienst übernommen wird.

Jeder Pflegebedürftige, der einem Pflegegrad (s. Tabelle) zugeteilt wurde, hat Anspruch auf Pflegegeld bzw. die ambulante Pflegesachleistung und somit auch auf Kombileistungen.

Monatliche Leistungen bei häuslicher Pflege

Die Leistungen für die Kombinationspflege werden immer individuell anhand der Pflegeform errechnet, die der Pflegebedürftige für dieambulante Pflege in Anspruch nimmt. Ausschlaggebend hierfür ist der prozentuale Anteil der in Anspruch genommenen ambulanten Pflegesachleistungen. Wenn 40 % der Pflegesachleistungen für den Pflegedienst benötigt werden, stehen noch 60 % des Pflegegeldes für einen pflegenden Angehörigen zur Verfügung.

Um diese Komileistung zu erhalten, muss man einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen sowie einen Vertrag mit einem Pflegedienst abschließen.

PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant316,00 €545,00 €728,00 €901,00 €
Sachleistung ambulant770,00 €1.363,00 €1.693,00 €2.095,00 €

Zusätzliche Betreuungsleistung nach § 45b SGBXI

Zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen sind eine zusätzliche finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad richtet und die zusätzlichen zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt werden. Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen lag nach § 45b SGB XI bis Ende 2016 bei 104 Euro monatlich beziehungsweise bei 208 Euro monatlich. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können nicht verbrauchte Leistungen in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Mit dem PSG II hat sich der Betrag geändert. Seit Anfang 2017 werden gemäß §45b SGB XI jedem Patienten, unabhängig vom Pflegegrad, zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung an Leistungen zur Verfügung gestellt.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niederschwelligen Betreuungs-und Entlastungsangebote verwenden.

Die monatliche Summe wird nicht an die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen ausgezahlt, sondern kann verwendet werden für Dienstleistungen, die für die Pflege vonnöten sind.

Niederschwellige Betreuungs-und Entlastungsleistungen
Es sind folgende niedrigschwellige Betreuungsangebote mit der Pflegeversicherung abrechenbar:

  • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
    z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
  • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
    z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
  • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
    z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
  • Unterstützung im Haushalt
    z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
  • Betreuungsleistungen
    z.B. Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die häusliche Versorgung umfasst im Wesentlichen alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen. Sie ist neben der Grundpflege Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB) XI und gehört zur häuslichen Pflege. Leistungsträger ist die Pflegekasse.

Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet:

  • Einkaufen
    Dies beinhaltet das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln, den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel zählt dazu.
  • Kochen
    Es umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, wie Aufstellen eines Speiseplans (z. B. Zusammenstellung der Diätnahrung sowie Berücksichtigung einer konkreten Kalorienzufuhr) für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung von Alter und Lebensumständen. Auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung von Hygieneregeln sind zu werten.
  • Reinigen der Wohnung
    Hierzu gehört das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen Ebenso zählt das Bettenmachen hier mit.
  • Spülen
    Je nach den Gegebenheiten des Haushalts wird manuelles bzw. maschinelles Spülen in den Pflegezeiten gewertet.
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
    Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen

Die Hauswirtschaft kann von den Angehörigen selbst oder im Rahmen des Bezuges von Pflegesachleistungen (auch als Kombinationsleistung) von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Wir haben in diesem Bereich aktuell keine freien Kapazitäten, vermitteln Ihnen aber gerne Kontakte zu Anbietern, die ebenfalls mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.

Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI

Nach § 37 (3) SGB XI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen

  1. einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2 + 3
  2. einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4 + 5

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Leistungen der Beratung rechnen wir direkt mit der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen, ab
Die Gebühr beträgt in den Pflegegraden 2 und 3 bis zu 23 Euro und in der Pflegegraden 4-5 bis zu 33 Euro.

Ab 2017 haben auch Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, welche Sachleistung beziehen halbjährlich Anspruch auf die Pflegeberatung nach §37.

Was sagt der Gesetzestext des § 37 SGB XI aus

§ 37 (4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

§37 (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.

§ 37 (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

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