Die neuen Richtlinien, die bereits im September 2017 beschlossen wurden, beruhen auf dem § 275b SGB V und wurden nun veröffentlicht. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenassen) soll nun auch bei Pflegeanbietern, die ausschließlich Leistungen häuslicher Krankenpflege erbringen, regelmäßige Qualitätsprüfungen durchführen. Dies war bisher nur möglich,bei Leistungserbringern, die mit den Kassen auch oder ausschließlich einen Vertrag für Grundpflegeleistungen nach Maßgaben der Pflegeversicherung (SGB XI) abgeschlossen haben.
Insbesondere sieht die Änderung vor, das künftig kontrolliert wird, ob die erbrachten Leistungen auch bei ausschließlich nach SGB V versorgten Personen ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet werden.
Pflegedienste mit SGB XI-Vertrag unterliegen weiterhin der bisherigen Regelprüfung durch den MDK. Es wurde in den neuen Richtlinien komplizierte Regelungen zur Stichprobenauswahl eingearbeitet, um sicherzustellen, dass bei jeder Qualitätsprüfung nach dem SGB XI auch immer zumindest eine versorgte Person besucht wird, die Leistungen nach SGB V erhält.
Bei Intensivpflegedienste wurde die Prüfkriterien im Hinblick auf die außerklinische Intensivpflege für die spezielle Krankenbeobachtung ergänzt. Es wird in der Ergänzung auch auf die S2- Leitlinie hingewiesen. (Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chr. respiratorischen Insuffizienz. Es ist damit zu rechnen, dass diese bereits im Januar in der Praxis umgesetzt wird. (Quelle aus der häuslichen Pflege 01/18)