Die Pflegereform 2023 ist beschlossen und ist größtenteils ab dem 01.07.2023 in Kraft getreten. Ein Teil davon wird allerdings erst zum 01.01.2024 wirksam.
Einer der Hauptgründe der neuen Pflegereform sind die stetig steigenden Kosten in der stationären und ambulanten Pflege. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zum Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz, kurz PUEG, am 26.05.2023 verabschiedet. Das Ziel von Lauterbachs Pflegereform ist es, das Ungleichgewicht zwischen Kosten und Entlastung von Pflegebedürftigen anzugleichen. Die neuen Pflegebeitragssätze gelten ab dem 01.Juli 2023, die Leistungen werden schrittweise ab dem 01.01.2024 angepasst.
Die Reform sieht eine Erhöhung der Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung vor, um jetzige und zukünftige Leistungen der sozialen Pflegekasse zu gewährleisten. Auch die Anzahl der Kinder spielt eine Rolle. Für Kinderlose steigt der Beitragszuschlag von 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Mit einem Kind steigt der Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent, was auch dem allgemeinen Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung entspricht. Je höher also die Anzahl der Kinder, desto mehr Abschläge gibt es beim Pflegebeitrag.
Welche Auswirkungen hat es für Rentner:innen?
- Für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ebenfalls von 3,4 Prozent auf 4 Prozent. Auch sie zahlen den Kinderlosenzuschlag.
- Der Kinderlosenzuschlag entfällt für alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.
- Für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern steigt der Beitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
- Abschläge gelten gestaffelt nach Kinderzahl
Was heißt das für Versicherte?
Der Höchstbeitrag für die soziale Pflegeversicherung sowie zur gesetzl. Krankenversicherung ist zum 01.07.2023 gestiegen.
Die Beiträge zur GKV und SPV werden sich aufgrund stetiger Kostensteigerungen auch in Zukunft noch weiter erhöhen. Die Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium erwarten beispielsweise für 2024 einen Anstieg des GKV-Zusatzbeitrags von aktuell 1,6 Prozent um weitere 0,2 – 0,3 Prozentpunkte. Zudem wird die Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2024 voraussichtlich wieder nach oben angepasst. Beide Maßnahmen führen zu steigenden Beiträgen.