Die Lücke in der Versorgung der Versicherten, vor allem im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung in der häuslichen Krankenpflege, ist nun geschlossen.
Überraschend hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages den §37 Abs.1a SGB V zum 1.Januar 2016 in das Gesetz eingefügt. Durch diese Erweiterung der Leistungsansprüche haben Versicherte wegen schwerer Krankheit oder aber wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einer ambulanten OP, nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt, einen Bedarf an grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung, wenn sie sich im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Behandlungspflege zuhause nicht selbst pflegen und versorgen können. Versicherte bedürfen in dieser Konsellation der Unterstützung durch Leistungen der Grundpflege und/oder der hauswirtschaftlichen Versorgung, soweit nicht andere Personen dies leisten können. Dieser Anspruch besteht wie auch die Krankenhausvermeidungspflege bis zu vier Wochen je Krankheitsfall und kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.