Ambulante Betreuungsdienste dürfen seit Mai 2019 mehr pflegerische Leistungen erbringen. Das Termin-und Versorgungsgesetz ist am 11.0.2019 in Kraft getreten und hat dafür gesorgt, das ambulante Betreuungsdienste als Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung zugelassen wurden. Folgende Leistungen können nun von den ambulanten Betreuungsdiensten erbracht werden.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (§ 36)
Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 36)
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a)
Nutzung des Entlastungsbeitrags nach § 45b
Ersatzpflege/Verhinderungspflege (§39)
Nach wie vor darf von den ambulanten Betreuungsdiensten n i c h t erbracht werden
Behandlungspflege nach §37 SGB V
Beratungsgespräche nach § 37 Abs.3
Körperbezogene Pflegemaßnahmen (§ 36)
Um eine Zulassung als Betreuungsdienst zu erhalten, benötigt man eine leitende Fachkraft mit einer 460-stündigen Weiterbildung. Dies muss keine Pflegefachkraft sein. Auch sollen sich ambulante Betreuungsdienste einer Qualitätsprüfung unterziehen Hierfür soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31.Juli 2019 entsprechende Richtlinien zu den Anforderungen an das QM und die Qualitätssicherung beschließen. Bis zu deren Einführung gelten die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste.
Quelle: Auszüge aus der Häuslichen Pflege 8/2019